Der Rechner modelliert vereinfacht den Zeitraum bis zum 25. Lebensjahr bei einer Erstausbildung. Ob und wie lange Unterhalt tatsächlich geschuldet ist, hängt vom Einzelfall ab: Art der Ausbildung, eigene Einkünfte, Auszug und Leistungsfähigkeit beider Elternteile.
1. Unterhalt für volljährige Kinder
Grundsätzlich endet der Unterhaltsanspruch mit Volljährigkeit. Ausnahme: Das Kind befindet sich in einer angemessenen Erstausbildung (Schule, Berufsausbildung, Studium) und ist auf Unterstützung angewiesen (§ 1610 Abs. 2 BGB). Es gibt keinen pauschalen Anspruch „bis 25“, sondern einen Anspruch, solange die Ausbildung üblich, zumutbar und noch nicht abgeschlossen ist.
2. Was bedeutet „bis 25“ im Rechner?
In Rechtsprechung und Düsseldorfer Tabelle wird für volljährige Kinder in Ausbildung mit Auswärtsunterkunft häufig bis zum 25. Lebensjahr gerechnet, wenn die Erstausbildung noch läuft. Der Rechner nutzt diese verbreitete Planungsgröße bis zum 25. Geburtstag, ersetzt aber keine Einzelfallprüfung durch Anwalt oder Beratungsstelle.
3. Kindergeld und Unterhalt vom Ex-Partner
Kindergeld wird in der Regel bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, bei Erstausbildung länger (Details siehe Bundesagentur für Arbeit). Den Unterhalt vom Ex-Partner tragen Sie pro Kind ein; dieser Wert bleibt in der Prognose auch für volljährige Kinder in Ausbildung berücksichtigt.
4. Eigene Unterhaltspflicht als Alleinerziehende/r
Für volljährige Kinder in Ausbildung (18 bis 25) berechnet der Rechner Ihre eigene Unterhaltspflicht: anhand Ihres eingegebenen Nettoeinkommens wird der Gesamtbedarf nach Düsseldorfer Tabelle ermittelt, Ihre Zahlung vereinfacht als Hälfte dieses Betrags pro Kind. Der Ex-Anteil wird nicht neu berechnet, sondern über die eingegebenen Unterhaltszahlungen abgebildet.